Forschungszulage im Unternehmensverbund: Was gilt und wie sicherst du dir die Förderung?

Datum: 21. Februar 2026Autor: Erich Lehmann

Zusammenfassung

Verbundene Unternehmen können grundsätzlich Anträge stellen – entscheidend ist aber, wie Projekte im Verbund organisiert und abgerechnet werden. Wichtigster Stolperstein: die korrekte Einordnung (eigenbetriebliche Innovationstätigkeit vs. Auftragsforschung im Konzern). Die Förderhöhe ist im Verbund gedeckelt und muss gruppenweit koordiniert werden.

Begriffe & Kontext: Antragstellung · Voraussetzungen · Berechnung


Warum dieser Artikel wichtig ist

In Unternehmensgruppen (Mutter-/Tochtergesellschaften, Beteiligungsstrukturen, Holdingmodelle, PE-finanzierte Setups) entstehen Innovationsprojekte häufig über mehrere Gesellschaften hinweg. Genau hier wird es in der Praxis anspruchsvoll: Wer beantragt? Welche Kosten sind wo förderfähig? Und ist das Projekt „intern beauftragt" oder eigenständig durchgeführt?

Wer diese Fragen zu spät klärt, riskiert Rückfragen, Verzögerungen oder eine ungünstige Zuordnung der förderfähigen Aufwände.


Was sind verbundene Unternehmen im Kontext der Forschungszulage?

Die Definition „verbundener Unternehmen" im Forschungszulagengesetz wurde im Jahr 2021 gesetzlich präzisiert und rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 angewendet. Maßgeblich ist seitdem, ob ein Unternehmen auf ein anderes einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausübt.

Wichtig: Für die Einordnung zählt der beherrschende Einfluss – nicht, ob tatsächlich ein Konzernabschluss aufzustellen ist oder ob Ausnahmen von der Konzernrechnungslegung greifen. Das schafft insbesondere für wachstumsstarke, investorengetriebene Strukturen (z. B. Start-ups mit Fonds/PE-Strukturen) mehr Klarheit.


Der Kern in der Praxis: Eigenbetrieblich oder Auftragsforschung im Verbund?

In verbundenen Strukturen ist die Abgrenzung häufig der entscheidende Hebel. Typische Situationen:

  • Eine Tochter entwickelt eine neue Software-/Produktkomponente, die später konzernweit genutzt wird.
  • Die Mutter finanziert ein Projekt „per Kostenumlage" – ohne klaren Projektauftrag.
  • Mehrere Gesellschaften arbeiten gemeinsam, aber Rollen und Rechte sind nicht sauber dokumentiert.

Eigenbetriebliche Innovationstätigkeit (häufiger als gedacht)

Wenn die Gesellschaft, die die Arbeiten durchführt, die Ziele, Umsetzung und Ergebnisse im Wesentlichen selbst steuert, liegt meist eigenbetriebliche Tätigkeit vor. Dann ist das ausführende Unternehmen der richtige Antragsteller für seine eigenen förderfähigen Aufwände.

Auftragsforschung innerhalb des Verbunds (nur bei klarer Trennung)

Damit ein Projekt im Unternehmensverbund als Auftragsforschung anerkannt wird, müssen vier Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  1. Gezielte Beauftragung (klar definierte Aufgabe durch ein anderes verbundenes Unternehmen)
  2. Mitbestimmung der Ziele und Umsetzung durch den Auftraggeber (maßgeblicher Einfluss)
  3. Gesondertes Entgelt oder Budget (nicht nur „interne Kostenverrechnung ohne Struktur")
  4. Beschränkung der Einschaltung Dritter (ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Subunternehmer)

Konsequenz:

  • Alle Kriterien erfüllt: Der Auftraggeber kann die Zulage für die beauftragten Aufwände beantragen.
  • Nicht alle erfüllt: Dann spricht vieles für eigenbetriebliche Tätigkeit beim ausführenden Unternehmen.

Praxis-Tipp: Entscheidend sind Verträge, Budgetlogik, IP-/Nutzungsrechte und die tatsächliche Steuerung. Genau diese Punkte sollten im Verbund früh sauber festgelegt werden.


Förderdeckel im Verbund: Koordination ist Pflicht (nicht Kür)

Auch wenn mehrere verbundene Gesellschaften jeweils innovative Projekte durchführen: Im Verbund gilt eine gemeinsame Begrenzung pro Wirtschaftsjahr, die im Konzern abgestimmt und aufgeteilt werden muss.

Zusätzlich wird für die Einordnung im Verbund typischerweise auf einen Stichtag am Ende des Wirtschaftsjahres abgestellt – das reduziert Nachverfolgungsaufwand bei unterjährigen Strukturänderungen.


Sonderfall: Verbundstrukturen mit Auslandsbezug

Auch wenn nur in Deutschland ansässige Unternehmen die Zulage beantragen können, können internationale Gruppenstrukturen die Einstufung (z. B. Unternehmensgröße/KMU-Kontext) beeinflussen. Daher sollte die Gruppenstruktur (Beteiligungen, Kontrolle, Kennzahlen) von Beginn an transparent erfasst werden.


So hilft dieforschungszulage.de

Bei verbundenen Unternehmen entscheidet selten „ein Formular", sondern die Systematik: Projektrollen, Kostenlogik, Abgrenzung, Dokumentation. Genau hier setzt dieforschungszulage.de an:

  • Klare Projekt- und Verbund-Analyse: Wer macht was – und wer sollte beantragen?
  • Saubere Abgrenzung Eigenbetrieb vs. Auftrag (inkl. Blick auf Verträge & Abrechnung)
  • Strukturierte Vorbereitung der Unterlagen, damit die Förderung planbar wird
  • Fokus auf wirtschaftliche Innovation (insbesondere für Software, Produktentwicklung, Prozesse)

Mehr dazu findest du auf dieforschungszulage.de – insbesondere in den Bereichen Ablauf, Voraussetzungen und FAQ.


Hast Du noch Fragen zu diesem Thema?

Gerne besprechen wir Deinen konkreten Fall in einer kostenlosen Erstberatung. Wir finden in wenigen Minuten heraus, wie viel Förderung Du für Dein Unternehmen erhalten kannst.

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Ja. Verbundene Unternehmen können grundsätzlich jeweils eigene Anträge auf Forschungszulage stellen. Entscheidend ist jedoch, dass die Förderhöchstgrenze pro Wirtschaftsjahr für den gesamten Unternehmensverbund gilt und die Bemessungsgrundlage innerhalb der verbundenen Unternehmen entsprechend aufzuteilen ist. In der Praxis sollte daher frühzeitig koordiniert und dokumentiert werden, welche Gesellschaft welche förderfähigen Aufwendungen geltend macht.
Als Auftragsforschung wird ein Innovations-/Entwicklungsprojekt im Konzern in der Regel nur dann eingeordnet, wenn eine klare Beauftragung und ein abgrenzbarer Leistungsaustausch vorliegen. Entscheidend sind: explizite Beauftragung mit klar umrissener Aufgabe, Einfluss des Auftraggebers auf Ziele und/oder Umsetzung, gesondert vereinbartes Entgelt bzw. Budget sowie Regelungen zur Einbindung Dritter und zu Rechten an Ergebnissen.
Eine unklare Dokumentation (Verträge, Budget, IP-/Nutzungsrechte) und eine fehlende, nachvollziehbare Abgrenzung zwischen eigenbetrieblicher Tätigkeit und Auftragsforschung.
Weil die Abgrenzung seit 25. Juni 2021 an § 290 Abs. 2–4 HGB anknüpft und rückwirkend ab 1. Januar 2020 gilt – das schafft mehr Rechtssicherheit, gerade in investorengetriebenen Strukturen.
Erstelle zuerst eine kurze Verbund- und Projektlandkarte: beteiligte Gesellschaften, Rollen (Auftraggeber/Ausführender), Budgetfluss, Rechte an Ergebnissen. Danach lohnt sich die strukturierte Prüfung mit dieforschungszulage.de, um die Förderung sicher und effizient zu nutzen.