Was ändert sich bei der Forschungszulage in 2026?
TL;DR – Zusammenfassung
Der Prozess im Überblick
- 1Bemessungsgrundlage steigt (2026)
- 2Gemeinkostenpauschale (2026)
- 335% Quote für KMU (seit 2024)
- 4Abschreibungen förderfähig (seit 2024)
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland bringt Verbesserungen in zwei Stufen: Bereits seit März 2024 gilt die erhöhte Förderquote von 35 % für KMU und die Förderfähigkeit von Abschreibungen. Ab dem 1. Januar 2026 kommen eine höhere Bemessungsgrundlage (12 Mio. €), eine Gemeinkostenpauschale (20 %) und ein höherer Stundensatz für Eigenleistungen (100 €) hinzu.
Am 18. Juli 2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verkündet. Damit wird die steuerliche Forschungszulage erweitert. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Regelungen, die bereits seit März 2024 gelten, und solchen, die erst ab Januar 2026 in Kraft treten.
Neu ab 1. Januar 2026
Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro
Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. Euro jährlich. Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen.
Konkret bedeutet dies:
- Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 2 Mio. Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 4 Mio. Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 10 Mio. Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro.
(Quelle: Bescheinigungsstelle Forschungszulage, Gesetzestext)
Neue Pauschale für Gemeinkosten (20 %)
Bei Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, werden neben den Personalkosten, 70 Prozent der Auftragskosten in EU/EWR, der Pauschale für Einzelunternehmen von 100 Euro pro Stunde bei max. 40 Stunden pro Woche sowie den Abschreibungen für Wirtschaftsgüter zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten berücksichtigt. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent aller im jeweiligen Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen.
Erhöhter Stundensatz für Eigenleistungen (100 €)
Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 70 auf 100 Euro pro Stunde. Wird ein Innovations-Vorhaben vollständig oder teilweise in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft durchgeführt, werden diese Aufwendungen über eine Pauschale berücksichtigt – für maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde dieser Betrag von 40 auf 70 Euro je Arbeitsstunde erhöht. Für alle Tätigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen bzw. geleistet werden, steigt der Betrag auf 100 Euro je Arbeitsstunde – auch wenn das Vorhaben vor diesem Stichtag begonnen hat.
Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Durch die Änderung von § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Aufwendungen für Investitionen in den ersten Jahren mit höheren Beträgen steuerlich geltend gemacht werden (degressive Abschreibung). Dies gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei dem Antrag auf Forschungszulage dürfen diese Neu-Regelungen im Rahmen des Ansatzes der Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die im zu fördernden Vorhaben genutzt werden, ebenfalls angewendet werden.
Bereits in Kraft (seit 28. März 2024)
Höhere Förderquote von 35 % für KMU
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren bereits jetzt. Seit dem 28. März 2024 erhalten KMU einen erhöhten Zuschuss von 35 % auf ihre förderfähigen Personalkosten (zuvor 25 %). Für Großunternehmen bleibt der Satz bei 25 %.
Förderfähigkeit von Abschreibungen
Grundsätzlich sind Abnutzungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Laborgeräte), die im Rahmen des Innovations-Projekts genutzt werden, bereits seit März 2024 förderfähig. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 27. März 2024, sofern das Projekt ebenfalls nach diesem Datum begonnen wurde.
Auftragsforschung: 70 % ansetzbar
Auch bei der Auftragsforschung gab es bereits eine Verbesserung. Kosten für extern vergebene Innovations-Aufträge können seit dem 28. März 2024 zu 70 % (statt bisher 60 %) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Mehr Details zum Wachstumschancengesetz 2024?
Eine detaillierte Übersicht aller Änderungen, die bereits seit März 2024 gelten, findest Du in unserem ausführlichen Guide.
Zum Update März 2024 →
Fazit
Die Reform der Forschungszulage erfolgt in zwei großen Schritten. Wer als KMU innoviert, profitiert bereits heute von der 35%-Quote. Ab 2026 wird das Instrument durch die Gemeinkostenpauschale und die höhere Bemessungsgrundlage nochmals attraktiver und einfacher in der Handhabung. Es lohnt sich, diese Stufen bei der langfristigen Projektplanung zu berücksichtigen.
„Viele Startups und KMUs, auch im industriellen Sektor, können ihre tagtägliche Arbeit fördern lassen. Viele Unternehmen sind innovativ, viele machen Forschung und Entwicklung durch neue Produkte und Prozesse. Die Änderungen stärken die Innovationskraft deutscher Unternehmen.
— Erich Lehmann, dieforschungszulage.de