Voraussetzungen für die Forschungszulage

Um die Forschungszulage zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen sowohl den Antragsteller als auch die durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

Anspruchsberechtigte

Die Forschungszulage kann von folgenden Steuerpflichtigen beantragt werden:

  • Unternehmen jeder Rechtsform (GmbH, AG, KG, OHG, etc.)
  • Einzelunternehmer
  • Freiberufler
  • Land- und Forstwirte
  • Einrichtungen, die nicht gewinnorientiert sind (z.B. Vereine, Stiftungen)

Förderfähige FuE-Tätigkeiten

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einer oder mehreren der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

  1. Grundlagenforschung: Arbeiten zur Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten
  2. Industrielle Forschung (angewandte Forschung): Planmäßiges Forschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, konkrete Anwendungen oder Lösungen zu entwickeln
  3. Experimentelle Entwicklung: Nutzung vorhandener wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen

Die FuE-Tätigkeiten müssen den Definitionen der OECD (Frascati-Handbuch) entsprechen und die Kriterien der Neuartigkeit, Schöpferischen Tätigkeit, Ungewissheit, Systematik und Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit erfüllen.

Förderfähige Aufwendungen

Folgende Aufwendungen können bei der Berechnung der Forschungszulage berücksichtigt werden (Stand März 2024, Details siehe Update März 2024):

  • Lohnkosten für Arbeitnehmer, die in förderfähigen FuE-Projekten tätig sind
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern (70 Euro pro Arbeitsstunde, maximal 40 Stunden pro Woche)
  • Eigenleistungen von Mitunternehmern (70 Euro pro Arbeitsstunde, maximal 40 Stunden pro Woche)
  • Auftragsforschung (Förderung von 70% der Aufwendungen für in Auftrag gegebene FuE-Tätigkeiten, Fördersatz 25%/35% darauf angewendet)
  • Abschreibungen auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit direktem Projektbezug

Die genaue Berechnung der förderfähigen Aufwendungen wird im Abschnitt Berechnung näher erläutert.

Europäischer Wirtschaftsraum

Bei Forschung muss der Mitarbeiter oder Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. Zusätzlich muss der Staat aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst folgende 30 Länder:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Dabei sind Island, Liechtenstein und Norwegen die einzigen Länder, die zwar Mitglied des EWR sind, nicht aber der EU.

Antragsfrist

Kosten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten können innerhalb einer 4-Jahresfrist geltend gemacht werden. Entscheidend ist hierbei die Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).

Viele Unternehmen sind bezüglich der genauen Deadlines verunsichert. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Eingangsdatum des Antrags bei der BSFZ.

Unternehmen in Schwierigkeiten

Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt der Forschungszulage ist, dass der Antragsteller kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß EU-Beihilferecht sein darf. Unternehmen, die diese Kriterien erfüllen, sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.